AGB
Prosema AG Bodenackerstrasse 7 5014 Gretzenbach Version 1.0
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Prosema AG, Bodenackerstrasse 7, 5014 Gretzenbach, Schweiz (nachfolgend «Prosema») und ihren Kunden.
1.2 Sie gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Offerten, Auftragsbestätigungen, Verkäufe sowie Dienstleistungen der Prosema AG, unabhängig davon, ob diese
- telefonisch,
- schriftlich,
- per E-Mail,
- über den Onlineshop,
- über Aussendienstmitarbeitende,
- über Wiederverkäufer oder auf anderem Weg zustande kommen.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Prosema AG deren Geltung nicht schriftlich zustimmt.
1.4 Mit der Erteilung einer Bestellung anerkennt der Kunde diese AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil.
1.5 Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen Prosema und dem Kunden gehen diesen AGB vor.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zulässige Regelung zu ersetzen.
2. Angebote und Offerten
2.1 Sämtliche Angebote der Prosema AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Offerten gelten während der darin genannten Frist. Ist keine Frist angegeben, gilt eine Offerte während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum.
2.3 Technische Änderungen, Sortimentsänderungen, Lieferantenwechsel sowie Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
2.4 Produktabbildungen, Zeichnungen, CAD-Daten, Farbmustern, Prospekte, technische Datenblätter, Kataloge sowie sämtliche Angaben zu Massen, Gewichten oder Farben dienen ausschliesslich der Veranschaulichung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
2.5 Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Kalkulations- oder Druckfehler berechtigen Prosema jederzeit zur Berichtigung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
2.6 Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- Eine schriftliche Auftragsbestätigung der Prosema AG,
- Die Auslieferung der Ware,
- Die Übergabe der Ware,
- Oder die Rechnungsstellung.
3.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Angebot.
3.3 Prosema ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere bei
- Fehlender Bonität,
- Ausstehenden Forderungen,
- Verdacht auf Missbrauch,
- Lieferengpässen,
- Höherer Gewalt,
- Exportbeschränkungen.
3.4 Änderungen oder Stornierungen nach Vertragsabschluss bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Prosema AG. Bereits entstandene Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.5 Sonderanfertigungen, projektbezogene Beschaffungen sowie speziell für den Kunden bestellte Produkte können weder storniert noch zurückgegeben werden.
4. Preise
4.1 Alle im Onlineshop angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für individuelle Offerten gelten die dort ausdrücklich ausgewiesenen Preis- und Steuerangaben.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise ab Lager Prosema AG beziehungsweise ab Lieferwerk.
4.3 Zusätzlich verrechnet werden insbesondere
- Transportkosten
- Verpackungskosten
- Paletten
- Mehrweggebinde
- Zollkosten / Importabgaben
- Gefahrgutkosten
- Expresszuschläge
- Insel- oder Bergzuschläge
- Besondere Logistikleistungen.
4.4 Preisänderungen infolge
- Steigender Rohstoffpreise,
- Energiezuschläge,
- Wechselkursschwankungen,
- Lieferantenpreiserhöhungen,
- Gesetzlicher Abgaben bleiben bis zur Lieferung ausdrücklich vorbehalten.
4.5 Werden vom Kunden Änderungen nach Auftragserteilung verlangt, werden sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten zusätzlich verrechnet.
4.6 Kleinmengenzuschläge können erhoben werden. Derzeit gelten folgende Zuschläge:
- Rechnungsbetrag unter CHF 50.00: Zuschlag CHF 30.00
- Rechnungsbetrag unter CHF 100.00: Zuschlag CHF 20.00
Die Prosema AG behält sich vor, diese Ansätze jederzeit anzupassen.
4.7 Werden Verkaufseinheiten unterschritten oder angebrochene Verpackungseinheiten bestellt, kann ein Bearbeitungszuschlag erhoben werden.
4.8 Sämtliche Rabatte gelten ausschliesslich gemäss Offerte, schriftliche Definition vom Aussendienstmitarbeiter oder Auftragsbestätigung. Skonto, Rückbehalte oder eigenmächtige Abzüge sind unzulässig.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungsfristen Massgebend sind die auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb 30 Kalendertagen netto ohne Abzug zahlbar. Prosema ist jederzeit berechtigt, insbesondere bei Neukunden, projektbezogenen Lieferungen, Sonderbeschaffungen, ungenügender Bonität oder ausstehenden Forderungen ganz oder teil-weise Vorauskasse, Anzahlung oder andere Sicherheiten zu verlangen.
5.2 Elektronische Rechnungsstellung Prosema ist berechtigt, Rechnungen ausschliesslich elektronisch per E-Mail oder über elektronische Kundenportale zuzustellen. Elektronisch übermittelte Rechnungen gelten mit dem Versand als rechtsgültig zugestellt. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Rechnungsadresse oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Verrechnung Der Kunde ist nicht berechtigt,
- Zahlungen zurückzubehalten,
- Forderungen zu verrechnen,
- Abzüge vorzunehmen,
- Oder Zahlungen wegen behaupteter Mängel zu kürzen, sofern Prosema diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
5.4 Zahlungsverzug Gerät der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, befindet er sich ohne weitere Mahnung im gesetzlichen Verzug. Ab Verzugseintritt ist Prosema berechtigt,
- Einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu berechnen,
- Mahngebühren zu erheben,
- Lieferungen zurückzuhalten,
- Sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,
- Vereinbarte Rabatte nachträglich zu streichen,
- Weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
5.5 Mahngebühren Prosema kann folgende Mahngebühren erheben:
- Mahnstufe 1 - CHF 10 (ab 10 Tagen)
- Mahnstufe 2 - CHF 30 (ab 20 Tagen)
- Mahnstufe 3 - CHF 50 (über 30 Tage)
Zusätzlich können sämtliche Inkasso-, Betreibungs-, Anwalts- und Gerichtskosten dem Kunden belastet werden, soweit gesetzlich zulässig.
5.6 Inkasso Prosema ist berechtigt, Forderungen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder durch Inkassounternehmen einziehen zu lassen. Der Kunde erklärt sich mit einer hierfür erforderlichen Weitergabe der notwendigen Daten einverstanden.
5.7 Kreditlimiten Prosema kann für Kunden jederzeit Kreditlimiten festlegen, anpassen oder aufheben. Wird eine Kreditlimite überschritten, ist Prosema berechtigt,
- Weitere Lieferungen auszusetzen,
- Vorauskasse zu verlangen,
- Oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Eigentum Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Prosema AG. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Rechnungen bereits bezahlt wurden.
6.2 Eigentumsvorbehaltsregister Prosema ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben.
6.3 Verarbeitung der Ware Werden Waren vor vollständiger Bezahlung verarbeitet, eingebaut, vermischt oder weiterverkauft, tritt der Kunde seine daraus entstehenden Forderungen bereits heute sicherungshalber an Prosema ab.
6.4 Pfändung Wird auf noch nicht vollständig bezahlte Ware zugegriffen, insbesondere durch Pfändung oder Konkurs, hat der Kunde die Prosema AG unverzüglich schriftlich zu informieren.
7. Lieferung
7.1 Liefergebiet Prosema liefert grundsätzlich innerhalb der Schweiz und Liechtensteins. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschliesslich nach individueller Vereinbarung.
7.2 Lieferart Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Prosema
- ab Lager,
- durch Paketdienst,
- durch Stückgut,
- durch Camion,
- direkt ab Hersteller,
- oder durch einen von Prosema beauftragten Logistikpartner.
7.3 Teillieferungen Prosema ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann separat fakturiert werden.
7.4 Mindestbestellmengen Für bestimmte Produkte können Mindestbestellmengen oder Verpackungseinheiten gelten. Werden diese unterschritten, können entsprechende Zuschläge erhoben werden.
7.5 Selbstbelieferung Die Lieferpflicht der Prosema AG steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Kann ein Lieferant trotz bestehender Bestellung nicht liefern, ist Prosema berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten,
- Ersatzprodukte anzubieten,
- die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8. Lieferfristen
8.1 Unverbindlichkeit Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen gelten ausschliesslich als Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden.
8.2 Lieferverzug Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatzforderungen. Dies gilt insbesondere für
- Produktionsverzögerungen,
- Lieferengpässe,
- Rohstoffmangel,
- Transportprobleme,
- Grenzverzögerungen,
- Streiks,
- behördliche Massnahmen,
- höhere Gewalt.
8.3 Höhere Gewalt Als höhere Gewalt gelten insbesondere
- Naturereignisse, (Feuer, Überschwemmungen, Sturm)
- Pandemien, Epidemien,
- Krieg, Terrorismus,
- Cyberangriffe,
- Stromausfälle,
- Ausfälle von IT-Systemen,
- Sabotage,
- Streiks,
- Transportausfälle,
- behördliche Anordnungen,
- Import- oder Exportverbote,
- Rohstoffknappheit.
Während der Dauer solcher Ereignisse ruhen die Lieferpflichten der Prosema AG.
8.4 Ersatzlieferungen Prosema ist berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Ersatzprodukte zu liefern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
9. Versand und Gefahrübergang
9.1 Gefahrübergang Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Prosema die Transportkosten übernimmt.
9.2 Transportversicherung Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Die Kosten trägt der Kunde.
9.3 Transportschäden Offensichtliche Transportschäden sind unmittelbar bei der Warenannahme gegenüber dem Transporteur schriftlich zu beanstanden und auf den Lieferpapieren zu vermerken. Verdeckte Transportschäden sind spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Meldung, gelten die Lieferungen als genehmigt.
9.4 Annahmeverzug Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung oder nimmt er die Ware nicht fristgerecht entgegen, ist Prosema berechtigt,
- die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern,
- Lagerkosten zu verrechnen,
- den Vertrag zu kündigen,
- oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Prüfpflicht und Mängelrüge
10.1 Prüfung der Lieferung Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie auf erkennbare Mängel zu prüfen. Dies gilt insbesondere für:
- Artikel
- Mengen
- Dimensionen
- Farben
- Oberflächen
- Beschichtungen
- Verpackung
- Transportschäden
- offensichtliche Materialfehler
10.2 Offensichtliche Mängel Offensichtliche Mängel sind Prosema spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
10.3 Verdeckte Mängel Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen.
10.4 Form der Reklamation Reklamationen sind ausschliesslich schriftlich per E-Mail oder über das von der Prosema AG vorgegebene Reklamationsverfahren einzureichen. Die Reklamation muss mindestens enthalten:
- Rechnungsnummer
- Lieferscheinnummer
- Artikelnummer
- Chargennummer (soweit vorhanden)
- Beschreibung des Mangels
- aussagekräftige Fotos
- Mengenangabe
- Kontaktdaten
Unvollständige Reklamationen können zurückgewiesen werden.
10.5 Verarbeitungsverbot Beanstandete Ware darf nach Feststellung eines Mangels nicht weiterverarbeitet, eingebaut, zugeschnitten oder verändert werden. Erfolgt dennoch eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau, gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Mangel durch eine vorgängige Prüfung erkennbar gewesen wäre.
10.6 Rücksendung Beanstandete Produkte dürfen nur nach schriftlicher Freigabe durch Prosema retourniert werden. Unfrei eingesandte Sendungen werden nicht angenommen.
11. Gewährleistung
11.1 Umfang der Gewährleistung Prosema gewährleistet ausschliesslich, dass die gelieferte Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- oder Herstellungsfehlern ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsgarantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
11.2 Wahlrecht von Prosema Im Gewährleistungsfall entscheidet ausschliesslich Prosema über die Art der Mängelbehebung. Prosema kann nach eigener Wahl:
- nachbessern,
- Ersatz liefern,
- den Kaufpreis angemessen mindern,
- oder die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Form der Mängelbehebung besteht nicht.
11.3 Ausschluss weiterer Ansprüche Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf:
- Ersatzlieferung innert bestimmter Frist
- Vertragsauflösung
- Schadenersatz
- Ersatz von Montagekosten
- Ersatz von Demontagekosten
- Ersatz von Einbaukosten
- Ersatz von Ausbaukosten
- Baustellenkosten
- Gerüstkosten
- Hebebühnen
- Krane
- Maschinenkosten
- Mietgeräte
- Personalaufwand
- Projektverzögerungen
- Konventionalstrafen
- Nutzungsausfall
- Produktionsausfall
- entgangenen Gewinn
Soweit gesetzlich zulässig, werden solche Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.
11.4 Natürlicher Verschleiss Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge:
- normalen Verschleisses
- Alterung
- Korrosion
- UV-Einstrahlung
- chemischer Einwirkungen
- Witterung
- mechanischer Beanspruchung
- unsachgemässer Reinigung
11.5 Unsachgemässe Verwendung Die Gewährleistung entfällt insbesondere bei:
- unsachgemässer Lagerung
- fehlerhafter Montage
- unsachgemässer Verarbeitung
- Verwendung ausserhalb des vorgesehenen Einsatzbereiches
- Missachtung der Herstellerangaben
- Nichtbeachtung von Sicherheitsdatenblättern
- Verwendung ungeeigneter Werkzeuge
- Veränderungen am Produkt
- eigenmächtigen Reparaturen
11.6 Herstellergarantien Gewährt der Hersteller eigene Garantien, gelten ausschliesslich dessen Garantiebedingungen. Prosema übernimmt hierfür keine weitergehenden Verpflichtungen.
12. Retouren
12.1 Grundsatz Retouren bedürfen in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Prosema AG. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht.
12.2 Voraussetzungen Retouren werden ausschliesslich akzeptiert, wenn:
- die Ware unbenutzt ist,
- originalverpackt ist,
- verkaufsfähig ist,
- keine Beschädigungen aufweist,
- nicht älter als drei Monate ab Lieferdatum ist,
- und eindeutig Prosema zugeordnet werden kann.
12.3 Wiedereinlagerungsgebühr Für akzeptierte Retouren erhebt Prosema eine Wiedereinlagerungsgebühr von: 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 100.00. Die Gutschrift erfolgt nach Prüfung der Ware.
12.4 Rücktransport Die Kosten sowie das Risiko des Rücktransportes trägt ausschliesslich der Kunde.
12.5 Ausschluss der Rücknahme Von der Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere:
- Sonderanfertigungen
- Sonderbeschaffungen
- projektbezogen beschaffte Artikel
- Aktionsartikel
- Auslaufartikel
- Restposten
- Bauchemie mit angebrochenem Gebinde
- geöffnete Verpackungen
- Produkte mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum
- individuell konfektionierte Produkte
12.6 Beschädigte Retouren Nicht ordnungsgemäss verpackte oder beschädigt eintreffende Retouren können ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.
13. Sonderbeschaffungen und Sonderanfertigungen
13.1 Definition Als Sonderbeschaffung gelten sämtliche Produkte, welche speziell auf Wunsch des Kunden bestellt oder hergestellt werden und nicht zum regulären Lagersortiment der Prosema AG gehören.
13.2 Ausschluss von Stornierungen Nach Auftragserteilung können Sonderbeschaffungen weder storniert noch geändert werden.
13.3 Ausschluss von Retouren Sonderbeschaffungen und Sonderanfertigungen sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte noch originalverpackt sind.
13.4 Liefertermine Bei Sonderbeschaffungen gelten Liefertermine grundsätzlich als unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatzforderungen.
13.5 Anzahlungsrecht Prosema ist berechtigt, bei Sonderbeschaffungen oder Sonderanfertigungen eine Anzahlung bis zu 100 % des Auftragswertes zu verlangen.
14. Produktinformationen, technische Angaben und Anwendungshinweise
14.1 Produktinformationen Sämtliche technischen Angaben, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Massangaben, Belastungswerte, Verarbeitungsrichtlinien, CAD-Daten, Bilder, Illustrationen sowie sonstige technische Informationen dienen ausschliesslich der allgemeinen Produktbeschreibung. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
14.2 Herstellerangaben Technische Angaben beruhen teilweise auf Informationen der jeweiligen Hersteller. Prosema übernimmt keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Aktualität oder jederzeitige Richtigkeit. Technische Änderungen durch Hersteller bleiben jederzeit vorbehalten.
14.3 Farb- und Materialabweichungen Branchenübliche oder technisch bedingte Abweichungen hinsichtlich
- Farbe
- Oberflächenstruktur
- Materialbeschaffenheit
- Glanzgrad
- Abmessungen
- Gewicht
- Beschichtung
- Chargen gelten nicht als Mangel.
14.4 Produktänderungen Prosema behält sich vor, Produkte, Lieferanten, Verpackungen oder technische Spezifikationen jederzeit ohne vorgängige Mitteilung anzupassen, sofern dadurch Funktion und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
14.5 Eignungsprüfung Der Kunde ist verpflichtet, vor der Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Produkt für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Dies gilt insbesondere bei
- Objektbauten
- Spezialkonstruktionen
- Fassaden
- Balkonen
- Terrassen
- Nassräumen
- Industrieanwendungen
- chemisch belasteten Bereichen
- Sonderkonstruktionen
15. Montage-, Lagerungs- und Verarbeitungsvorschriften
15.1 Einhaltung der Herstellervorgaben Sämtliche Produkte sind ausschliesslich gemäss den jeweils gültigen Montage-, Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften des Herstellers zu verwenden.
15.2 Fachgerechte Verarbeitung Die Produkte dürfen ausschliesslich durch fachlich qualifizierte Personen verarbeitet werden. Die Einhaltung sämtlicher Normen, Richtlinien sowie gesetzlicher Vorschriften liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden beziehungsweise des ausführenden Unternehmers.
15.3 Lagerung Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Produkte sachgemäss zu lagern. Insbesondere sind Lagerbedingungen bezüglich
- Temperatur
- Feuchtigkeit
- UV-Einstrahlung
- Frost
- chemischer Belastung
- Lagerdauer einzuhalten.
15.4 Bauchemische Produkte Bei Klebern, Dichtstoffen, Abdichtungen, Spachtelmassen sowie sonstigen bauchemischen Produkten gelten zusätzlich die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter sowie technischen Merkblätter. Diese sind verbindlicher Bestandteil der Produktinformationen.
15.5 Verfallsdaten Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit dürfen nach Ablauf des angegebenen Verfallsdatums nicht mehr verarbeitet werden. Für Schäden aufgrund überschrittener Lagerfristen übernimmt Prosema keinerlei Haftung.
15.6 Kombination verschiedener Systeme Werden Produkte unterschiedlicher Hersteller miteinander kombiniert, übernimmt Prosema keine Gewähr für deren Kompatibilität oder Funktion.
16. Haftung
16.1 Grundsatz Soweit gesetzlich zulässig, haftet Prosema ausschliesslich für Schäden, welche nachweislich durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Prosema AG verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2 Haftungsumfang Die Haftung der Prosema AG beschränkt sich ausschliesslich auf den nachgewiesenen direkten Schaden. Die maximale Haftung ist auf den Netto-Warenwert der betroffenen Lieferung begrenzt.
16.3 Ausschluss indirekter Schäden Jegliche Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:
- entgangenen Gewinn
- Produktionsausfälle
- Betriebsunterbrüche
- Nutzungsausfälle
- Terminüberschreitungen
- Vertragsstrafen
- Konventionalstrafen
- Projektverzögerungen
- Baustellenstillstände
- Mietkosten
- Personalkosten
- Fremdleistungen
- Krane
- Hebebühnen
- Gerüste
- Maschinenstillstände
- Hotelkosten
- Reisekosten
- Finanzierungskosten
- Reputationsschäden
- Folgeschäden jeder Art
16.5 Beratung Technische Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie entbinden den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht, sämtliche Produkte auf deren Eignung für den konkreten Einsatz selbst zu prüfen. Eine Haftung aus Beratung wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
16.6 Höhere Gewalt Für Schäden infolge höherer Gewalt haftet Prosema nicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: * Naturkatastrophen (Feuer, Überschwemmungen, Regen, Sturm) * Pandemien / Epidemien * Streiks * Aussperrungen * Cyberangriffe * Stromausfälle * IT-Ausfälle * Lieferkettenunterbrüche * Rohstoffmangel * Krieg * Terrorismus * behördliche Massnahmen * Import- oder Exportverbote
16.7 Lieferanten Prosema haftet nicht für Fehler, Lieferverzögerungen oder Qualitätsmängel ihrer Vorlieferanten, soweit diese trotz sorgfältiger Auswahl und Überwachung nicht verhindert werden konnten.
16.8 Verjährung von Schadenersatzansprüchen Soweit gesetzlich zulässig, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
17. Produkthaftung
17.1 Gesetzliche Ansprüche Zwingende Ansprüche nach dem schweizerischen Produktehaftpflichtgesetz bleiben unberührt.
17.2 Mitwirkungspflichten Der Kunde verpflichtet sich, bei behaupteten Produktschäden sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
17.3 Beweissicherung Vor einer Veränderung oder Entsorgung der beanstandeten Ware ist Prosema Gelegenheit zur Besichtigung und Untersuchung einzuräumen. Unterbleibt dies, können Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche entfallen.
17.4 Rückrufaktionen Sollte eine Rückrufaktion erforderlich werden, verpflichtet sich der Kunde, Prosema bei der Rückholung der betroffenen Produkte angemessen zu unterstützen.
17.5 Schadenminderungspflicht des Kunden 17.5.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Feststellung oder Verdacht eines Mangels sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung weiterer Schäden unverzüglich zu ergreifen. 17.5.2 Insbesondere hat der Kunde die Verarbeitung, Montage, den Einbau oder die Weiterverwendung der betroffenen Produkte sofort einzustellen, sofern Anzeichen für einen Mangel oder eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bestehen oder ein solcher nach pflichtgemässer Prüfung erkennbar gewesen wäre. 17.5.3 Der Kunde hat Prosema unverzüglich schriftlich über den festgestellten oder vermuteten Mangel zu informieren und der Prosema AG auf Verlangen Gelegenheit zu geben, die betroffenen Produkte vor Ort oder am Sitz der Prosema AG zu besichtigen, zu prüfen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. 17.5.4 Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Prosema AG dürfen beanstandete Produkte weder verändert, weiterverarbeitet, demontiert, entsorgt noch vernichtet werden, soweit dies nicht aus zwingenden Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung eines unverhältnismässig hohen Schadens erforderlich ist. Der Kunde hat in einem solchen Fall den ursprünglichen Zustand soweit möglich durch Fotografien, Protokolle oder andere geeignete Beweismittel zu dokumentieren. 17.5.5 Verletzt der Kunde seine gesetzlichen oder vertraglichen Schadenminderungspflichten oder erschwert er die Untersuchung des behaupteten Mangels, kann Prosema ihre Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang entsprechend kürzen oder ablehnen, soweit die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden oder dessen Umfang ursächlich war. 17.5.6 Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat und nicht auf unsachgemässe Lagerung, Verarbeitung, Montage, Verwendung, Wartung oder auf äussere Einwirkungen nach der Lieferung zurückzuführen ist, soweit das anwendbare Recht dies zulässt. 17.5.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Beurteilung des Mangels erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Chargennummern, Fotos, Verarbeitungsprotokolle, Temperatur- und Feuchtigkeitsaufzeichnungen sowie Angaben zu den verwendeten Produkten und Materialien, auf Verlangen der Prosema AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
17.6 Verantwortung für Produktauswahl und Planung Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die bestellten Produkte hinsichtlich Art, Dimensionierung, Material, Ausführung und technischer Eigenschaften für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Eine Prüfung oder Freigabe durch Prosema ersetzt weder die planerische Verantwortung des Kunden noch die Verantwortung von Architekten, Fachplanern, Bauleitern oder ausführenden Unternehmen. Empfehlungen oder technische Auskünfte der Prosema AG stellen keine Planungs-, Ingenieur- oder Architektenleistung dar und entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Eignung für das konkrete Bauvorhaben.
18. Geistiges Eigentum
18.1 Schutzrechte Sämtliche Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte, Patente, Know-how sowie sonstige Immaterialgüterrechte an Produkten, Produktinformationen, Zeichnungen, CAD-Dateien, Berechnungen, Dokumentationen, Katalogen, Preislisten, Bildern, Grafiken, Videos, Texten und sonstigen Unterlagen verbleiben ausschliesslich bei der Prosema AG oder den jeweiligen Rechteinhabern.
18.2 Nutzungsrechte Mit dem Erwerb eines Produktes werden dem Kunden keinerlei Rechte an Marken, Logos, Produktdesigns, Produktabbildungen oder sonstigem geistigem Eigentum übertragen.
18.3 Verwendung von Unterlagen Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Prosema AG dürfen insbesondere folgende Unterlagen weder ganz noch teilweise
- vervielfältigt,
- veröffentlicht,
- verändert,
- Dritten zugänglich gemacht,
- für Werbezwecke verwendet oder
- digital weiterverbreitet werden: Preislisten, CAD-Dateien, Produktfotos, technische Zeichnungen,
Montageanleitungen, Datenblätter, Produkttexte, Marketingunterlagen, Logos Dies gilt auch für elektronische Dokumente.
18.4 Online-Verwendung Die Verwendung von Produktbildern, Marken, Logos oder Produktbeschreibungen der Prosema AG auf Webseiten, Onlineshops, Marktplätzen oder Social-Media-Plattformen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Prosema AG. Davon ausgenommen sind autorisierte Vertriebspartner im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung.
18.5 Verstösse Bei Verletzungen der Immaterialgüterrechte behält sich Prosema sämtliche zivil- und strafrechtlichen Ansprüche ausdrücklich vor.
19. Datenschutz
19.1 Bearbeitung von Personendaten Prosema bearbeitet Personendaten ausschliesslich im Rahmen der geltenden schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
19.2 Zweck der Datenbearbeitung Personendaten können insbesondere für folgende Zwecke bearbeitet werden:
- Vertragsabwicklung
- Lieferung
- Rechnungsstellung
- Bonitätsprüfung
- Kundenservice
- Reklamationsbearbeitung
- Marketing
- Newsletter
- gesetzliche Aufbewahrungspflichten
19.3 Weitergabe Personendaten dürfen im erforderlichen Umfang an Dritte weitergegeben werden, insbesondere an
- Logistikunternehmen
- Lieferanten
- Zahlungsdienstleister
- Inkassounternehmen
- IT-Dienstleister
- Behörden
- Versicherungen soweit dies für die Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
19.4 Datenschutzerklärung Einzelheiten zur Bearbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Prosema AG. Diese bildet keinen Bestandteil dieser AGB.
20. Exportkontrolle und Compliance
20.1 Export Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Export-, Import-, Zoll- und Sanktionsvorschriften selbst verantwortlich.
20.2 Weiterverkauf Der Kunde verpflichtet sich, Produkte nicht unter Verletzung geltender Export-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften weiterzuverkaufen.
20.3 Gesetzeskonformes Verhalten Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere verpflichtet er sich, keine Handlungen vorzunehmen, welche gegen Korruptions-, Wettbewerbs-, Geldwäscherei- oder Sanktionsbestimmungen verstossen.
21. Elektronische Kommunikation
21.1 Kommunikationsmittel Die Kommunikation zwischen Prosema und dem Kunden kann insbesondere erfolgen über
- Kundenportal
- ERP-Systeme
- elektronische Rechnungen
- digitale Signaturen
- Messenger-Dienste
- elektronische Bestellsysteme
21.2 Zugang Elektronische Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene elektronische Adresse versandt wurden.
21.3 Datensicherheit Die Prosema AG übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch
- Übertragungsfehler
- Viren
- Cyberangriffe
- Spamfilter
- IT-Ausfälle
- Fehlleitungen ausserhalb ihres Einflussbereiches entstehen.
22. Änderungen der AGB
22.1 Anpassungen Prosema ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Version. Für laufende Vertragsverhältnisse werden Änderungen dem Kunden in geeigneter Form mitgeteilt.
23. Anwendbares Recht
23.1 Schweizer Recht Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Prosema AG und ihren Kunden unterstehen ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
24. Gerichtsstand
24.1 Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Prosema AG in Gretzenbach, Kanton Solothurn. Prosema ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz gerichtlich zu belangen.
25. Schlussbestimmungen
25.1 Schriftform Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorsieht.
25.2 Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
25.3 Verzicht Ein einmaliger oder wiederholter Verzicht der Prosema AG auf die Geltendmachung einzelner Rechte begründet keinen Verzicht auf die zukünftige Durchsetzung dieser oder anderer Rechte.
25.4 Sprache Diese AGB werden in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache veröffentlicht. Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsdifferenzen ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
25.5 Inkrafttreten Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen sämtliche früheren Versionen.
Anhang A
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Handel, E-Commerce und Logistik Diese ergänzenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prosema AG.
A1 Bonitätsprüfung und Kreditlimiten
A1.1 Bonitätsprüfung Die Prosema AG ist berechtigt, vor Vertragsabschluss sowie während der laufenden Geschäftsbeziehung Bonitätsprüfungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Kunde erklärt sich mit der hierfür erforderlichen Bearbeitung und Weitergabe der notwendigen Daten einverstanden.
A1.2 Kreditlimiten Die Prosema AG kann für jeden Kunden interne Kreditlimiten festlegen oder jederzeit anpassen. Werden Kreditlimiten überschritten oder verschlechtert sich die Bonität des Kunden wesentlich, ist Prosema berechtigt, * Lieferungen auszusetzen, * Vorauskasse zu verlangen, * zusätzliche Sicherheiten einzufordern, * offene Forderungen sofort fällig zu stellen, * vom Vertrag zurückzutreten.
A2 Rahmenverträge und Abrufaufträge
A2.1 Abrufverpflichtung Werden Liefermengen im Rahmen eines Abrufvertrages vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, die vereinbarten Mengen innerhalb der vereinbarten Fristen abzurufen.
A2.2 Nichtabnahme Unterbleibt der Abruf, ist Prosema berechtigt, * die Ware einzulagern, * Lagerkosten zu verrechnen, * die Ware in Rechnung zu stellen, * vom Vertrag zurückzutreten, * Schadenersatz zu verlangen.
A3 Baustellenlieferungen
A3.1 Zufahrt Der Kunde stellt sicher, dass die Lieferadresse für Lastwagen jederzeit uneingeschränkt erreichbar ist.
A3.2 Entladung Das Entladen erfolgt grundsätzlich auf Bodenniveau. Das Vertragen oder Verteilen der Ware innerhalb des Bauobjektes gehört nicht zum Lieferumfang.
A3.3 Wartezeiten Wartezeiten von mehr als 15 Minuten können dem Kunden zusätzlich verrechnet werden.
A3.4 Fehlfahrten Kann eine Lieferung aufgrund fehlender Zufahrt, falscher Angaben oder fehlender Entladebereitschaft nicht erfolgen, werden sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden belastet.
A4 Paletten und Mehrweggebinde
A4.1 Eigentum Paletten, Mehrweggebinde, Transportgestelle und Spezialverpackungen bleiben Eigentum der Prosema AG oder des jeweiligen Lieferanten.
A4.2 Rückgabe Nicht fristgerecht retournierte Paletten oder Mehrweggebinde werden zum Wiederbeschaffungswert verrechnet.
A5 Reklamationsverfahren
A5.1 Bearbeitung Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Kunden nicht,
- Rechnungen zurückzubehalten,
- Zahlungen zu kürzen,
- weitere Lieferungen abzulehnen.
A5.2 Untersuchung Die Prosema AG ist jederzeit berechtigt,
- eigene Untersuchungen vorzunehmen,
- Hersteller beizuziehen,
- unabhängige Sachverständige einzusetzen.
A5.3 Anerkennung Die Entgegennahme einer Reklamation stellt kein Anerkenntnis eines Mangels oder einer Haftung dar.
A6 Produktauslauf
Produkte können jederzeit aus dem Sortiment genommen werden. Ein Anspruch auf Nachlieferung oder Sortimentsfortführung besteht nicht.
A7 Nachfolgeprodukte
Die Prosema AG ist berechtigt, technisch gleichwertige Nachfolgeprodukte zu liefern, sofern diese den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen.
A8 Nachhaltigkeit
Die Prosema AG ist berechtigt,
- Lieferanten,
- Produkte,
- Verpackungen,
- Materialien,
- Transportwege im Interesse von Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit oder Versorgungssicherheit jederzeit anzupassen.
Hieraus entstehen dem Kunden keine Ansprüche.
A9 Elektronischer Geschäftsverkehr
Bestellungen über
- den Onlineshop,
- EDI-/ERP Schnittstellen,
- API-Verbindungen,
- elektronische Bestellsysteme gelten als rechtsverbindlich.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Berechtigungen seiner Mitarbeitenden sowie für die Sicherheit seiner IT-Systeme und Zugangsdaten.
A11 Künstliche Intelligenz und digitale Inhalte
Produktbeschreibungen, Anwendungsempfehlungen, Übersetzungen oder technische Informationen, die ganz oder teilweise automatisiert oder unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt wurden, dienen ausschliesslich der allgemeinen Information. Massgebend sind ausschliesslich die jeweils gültigen technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Montageanleitungen sowie die schriftlich zugesicherten Produkteigenschaften.
A12 Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere in den Bereichen
- Korruptionsbekämpfung,
- Wettbewerbsrecht,
- Geldwäschereibekämpfung,
- Sanktionen,
- Exportkontrolle,
- Umweltrecht,
- Arbeitssicherheit.
Die Prosema AG ist berechtigt, Geschäftsbeziehungen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen mit sofortiger Wirkung zu beenden.